Verkehrsstrafrecht

Polizeikontrolle

Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen und haben Sie diesbezüglich ein polizeiliches Ladungsschreiben oder einen Anhörungsbogen erhalten?  Oder wurde Ihnen sogar bereits eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl zugestellt? 

Dann verlieren Sie keine Zeit und nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt mit uns auf!

Konflikte mit dem Strafrecht sind unangenehm und können leider fatale Folgen haben. Gerade für Menschen, die mit dem Gesetz noch nie in Konflikt geraten sind, stellt sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als äußerst belastend dar. Dennoch ist es wichtig sich frühzeitig der Sache anzunehmen.

Wenn Ihnen die Begehung einer Verkehrsstraftat, wie z.B. der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Nötigung, der Trunkenheitsfahrt oder der Fahrerflucht, vorgeworfen wird sollten Sie keine Zeit verlieren. Spätestens nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens oder einer Vorladung durch die Polizei sollten Sie einen versierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Herr Rechtsanwalt Weigand berät und vertritt Sie bundesweit gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Wir helfen Ihnen bei:

  • Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB
  • Beleidigung im Straßenverkehr nach § 185 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (sog. Fahrerflucht) nach § 142 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB
  • Trunkenheitsfahrt („Alkohol am Steuer“) / Drogenfahrt nach § 316 StGB
  • Vollrausch nach § 323 a StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
  • Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG
Führerschein

Oftmals ziehen diese verkehrsrechtlichen Straftaten neben der Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch entsprechende führerscheinrechtliche Maßnahmen mit sich. In Betracht kommen hierbei:

  • Sicherstellung Beschlagnahme des Führerscheins nach §§ 94, 98 StPO
  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO
  • Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 a StGB
  • Fahrverbot nach § 44 StGB

 

Die Folgen einer Verkehrsstraftat können also gravierend sein und zu erheblichen beruflichen Beeinträchtigungen (Verlust des Arbeitsplatzes) führen. Kontaktieren Sie uns deshalb so früh wie möglich und machen Sie gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache. Man sieht es in der alltäglichen Praxis leider immer wieder, dass ohne anwaltliche Hinzuziehung vorschnelle Angaben gemacht werden, die sich später nicht mehr revidieren lassen. Wir werden zunächst Akteneinsicht beantragen und nach Auswertung der amtlichen Ermittlungsakte mit Ihnen gemeinsam eine entsprechende Verteidigungsstrategie erörtern. 

 

Nehmen Sie rechtzeitig mit uns Kontakt auf und lassen Sie sich umfassend anwaltlich beraten. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung werden in Verkehrsstrafsachen oftmals durch eine gegebenenfalls bestehende Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz) übernommen. Sprechen Sie uns einfach an. Wir informieren Sie selbstverständlich auch hierüber und holen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie kostenfrei eine entsprechende Deckungszusage ein. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.