Zu dicht aufgefahren? Allgemeines zum Abstandsverstoß

Wer als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu dicht auffährt, kann schnell unangenehme Post von der Bußgeldstelle erhalten.

Der Abstandsverstoß zählt mit der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß zu der am häufigsten geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit.

Gerade bei hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen kann Drängeln und zu dichtes Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug schwerwiegende Folgen haben. Zu dichtes Auffahren ist ein häufiger Grund für Unfälle. Deshalb werden Abstandsverstöße auch zunehmend verschärft verfolg. Meistens finden die sogenannten Abstandsmessungen auf Autobahnbrücken statt. Hierzu werden  weiße Markierungen auf der Fahrbahn angebracht, mit denen dann mittels einer  dafür vorgesehenen Videokamera der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug überprüft und ggf. geahndet wird.

Doch welchen Abstand muss man eigentlich einhalten?

Eine konkrete Regelung, wieviel Meter man zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten muss, gibt es nicht. In § 4 StVO ist lediglich geregelt, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Lediglich bei Lkws mit über 3,5 Tonnen gibt es eine genaue Angabe des Mindestabstands (bei mehr als 50 km/h müssen mindestens 50 Meter Abstand eingehalten werden).

Der einzuhaltende Sicherheitsabstand richtet sich zunächst nach der jeweils gefahrenen Geschwindigkeit. In der Praxis gilt bei Pkws die Faustformel: Halber Tacho Abstand.

Welche Strafen erwarten einen bei einem Abstandsverstoß?

Neben einem Bußgeld droht der Eintrag von 1-2 Punkte in Flensburg und die Verhängung eines Fahrverbotes von 1-3 Monaten. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeugs (5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des halben Tachowerts) und der gefahrenen Geschwindigkeit (weniger als 80 km/h, 81-100 km/h, 101-130 km/h oder mehr als 130 km/h). Das Bußgeld variiert je nach Verstoß zwischen 25,00 EUR und 400,00 EUR.

Wie verhalte ich mich, wenn mir ein Abstandsverstoß vorgeworfen wird?

Es gilt im Prinzip das Gleiche wie wenn einem eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird. Das heißt man sollte keine Angaben zur Sache, insbesondere keine zur Fahrereigenschaft, machen. Vielmehr sollte man schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten der den angeblichen Abstandsverstoß durch Einsichtnahme der Ermittlungsakte überprüft.

Ansatzpunkte der Verteidigung:

Folgende Ansatzpunkte kommen in der Praxis bei der Verteidigung eines vorgeworfenen Abstandsverstoßes immer wieder zum Tragen:

  • Der Fahrzeugführer ist auf dem Lichtbild nicht eindeutig zu erkennen.
  • Der erforderliche Sicherheitsabstand wurde nur kurz (geringe Strecke bzw. zeitlich) unterschritten.
  • Plötzlicher Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
  • Das Messpersonal war nicht – ausreichend – geschult (fehlender Schulungsnachweis).
  • Das Messpersonal hat den Messvorgang nicht entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung  durchgeführt.

Sollten Sie sich dem Vorwurf eines Abstandsverstoßes ausgesetzt sehen oder Fragen hierzu haben, dann kontaktieren Sie uns. Herr Rechtsanwalt Weigand hilft Ihnen schnell und kompetent weiter!

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