Vorwurf der Fahrerflucht? Schweigen ist Gold!

Es ist schnell passiert! Man kollidiert beim Ein- bzw. Ausparken mit einem anderen Fahrzeug und verlässt völlig überstürzt mit Fluchtinstinkt den Unfallort. Ein Szenario, das täglich im Straßenverkehr vorkommt. Das Ergebnis: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB, umgangssprachlich auch Fahrerflucht genannt!

Leider wird dieser strafrechtliche Tatbestand von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätzt. Immerhin sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Darüber hinaus bekommt man nicht selten führerscheinrechtliche Probleme (Fahrverbot bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis).

Die meisten Fälle der Fahrerflucht passieren im ruhenden Verkehr beim Ein- bzw. Ausparken. Wer mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug beschädigt, also einen Unfall verursacht, muss an Ort und Stelle dem Geschädigten seine Daten und die Art der Beteiligung mitteilen. Ist der Geschädigte nicht vor Ort, muss man eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Wie lange genau hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Aber auch nach Ablauf der Wartezeit darf man sich nicht einfach entfernen sondern muss die Polizei von dem Unfallereignis informieren und die Kontaktdaten mitteilen.

Wichtiger Hinweis: Das Anbringen der Kontaktdaten mittels eines Zettels an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs reicht nicht aus!

Wer sich doch unerlaubter Weise vom Unfallort entfernt hat, sollte folgendes beachten:

Oftmals wird eine Fahrerflucht über eine sogenannte Kennzeichenanzeige verfolgt. Das heißt ein Zeuge hat sich das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs notiert und die Polizei informiert. Diese sucht dann den Halter des flüchtigen Fahrzeugs an dessen Wohnanschrift auf und konfrontiert ihn mit dem Geschehen.

Jetzt gilt folgendes zu beachten: Bei einer Fahrerflucht kann immer nur der Fahrer bestraft werden. Die Polizei muss also herausfinden, wer das Fahrzeug zur Tatzeit tatsächlich geführt hat. Hierbei kann auch nicht einfach von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden! Nur weil jemand der Halter des Fahrzeugs ist, bedeutet es nicht automatisch, dass er auch der Fahrer gewesen ist. Vielmehr muss die Polizei bzw. das Gericht die Fahrereigenschaft beweisen um jemanden wegen Fahrerflucht strafrechtlich zu verurteilen. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss das Verfahren eingestellt bzw. der Angeklagte freigesprochen werden.

Die wichtigste Regel lautet deshalb: Schweigen ist Gold! Und genaue diese Regel wird leider sehr häufig nicht eingehalten. Vielmehr macht der Beschuldigte oder einer seiner Angehörigen Angaben zur Fahrereigenschaft und überführt sich dadurch quasi selbst. Dabei ist weder der Beschuldigte noch einer seiner Angehörigen verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Als Beschuldigter hat man ein Aussageverweigerungsrecht. Der nahe Angehörige hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wenn gegenüber der Polizei zur Fahrereigenschaft also keine Angaben gemacht werden und es auch sonst keine Zeugen gibt, die den Unfallfahrer wiedererkennen können, wird es regelmäßig schwierig, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Im Ergebnis muss das Verfahren eingestellt werden.

Achtung: Ein weiterer Kardinalfehler ist es gegenüber der Polizei zu behaupten, man habe den Unfall bzw. den Aufprall nicht gemerkt. Zum einen räumt man mit einer solchen Aussage seine Fahrereigenschaft ein und zum anderen wird eine solche Äußerung von den Gerichten meist als bloße Schutzbehauptung eingestuft. Das Gericht wird im Zweifelsfall einen Sachverständigen damit beauftragen festzustellen, ob der Aufprall für den Fahrer bemerkbar / spürbar war oder nicht. Auch werden Zeugen angehört, ob der Aufprall in Form eines lauten Knalls hörbar war. Die Erfahrung zeigt, dass selbst bei leichten Kollisionen mit geringem Blechschaden der Aufprall im Fahrzeuginneren wahrgenommen werden musste. Die Aussage „ich habe den Aufprall nicht gemerkt“ hilft einem in den meisten Fällen nicht wirklich weiter. Im Gegenteil! Es erschwert eine anschließende anwaltliche Verteidigung.

Deshalb ist es wirklich besser, wenn man als Beschuldigter erstmal gar nichts zur Sache sagt. Weisen Sie die Polizeibeamten auf Ihr Schweigerecht hin und schalten Sie unverzüglich einen versierten Verkehrsrechtsanwalt ein. Dieser wird zunächst die amtliche Ermittlungsakte beantragen. Durch die Akteneinsicht kann er dann die Beweislage genau analysieren und eine konkrete Verteidigungsstrategie aufstellen.

Haben Sie Fragen hierzu? Herr Rechtsanwalt Weigand hilft Ihnen gerne weiter! Natürlich stehen wir Ihnen gerne auch für weitere Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht jederzeit zur Verfügung!  

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