Unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt! Welche Strafe erwartet mich?

Wer im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen (wie z.B. Speed, Cannabis, Kokain, Amphetamin oder anderen Betäubungsmittel) ein Fahrzeug führt, dem können erhebliche Konsequenzen drohen. Doch was genau kommt auf ihn zu? 
 
Unterscheidung Straftat - Ordnungswidrigkeit:
 
Es muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei der „Drogenfahrt“ um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a II StVG oder um eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB handelt. Die Einordnung hängt davon ab, ob eine sog. Fahruntüchtigkeit vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann. Anders als bei der "Alkoholfahrt" (dort sind es  die Promillewerte 0,3 bzw. 1,1) gibt es im Bereich der Drogenfahrt keine festen Grenzwerte, nach denen zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat differenziert werden kann. Es gibt also bei "Drogenfahrten" keinen bestimmten Wert ab dem man sagen kann, dass der Fahrzeugführer fahruntüchtig ist. Auch allein aus dem Konsum der Drogen kann man nicht auf eine Fahruntüchtigkeit schließen. Vielmehr muss die Fahruntüchtigkeit immer konkret nachgewiesen werden. Dies geschieht entweder durch die Aussagen der Polizeibeamten, dass der betroffene Fahrzeugführer drogenbedingte Ausfallerscheinungen aufzeigte (wie z.B. Schlangenlinien gefahren) oder aber er Fahrfehler begangen hat. Wenn man diese Ausfallerscheinungen dem betroffenen Fahrzeugführer nicht nachweisen kann, hat man oftmals gute Chancen, dass das Ganze „lediglich“ als eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a II StVG geahndet wird.
 
Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a II StVG:
 
Wenn also keine Fahruntüchtigkeit des betroffenen Fahrzeugführers vorliegt bzw. sie nachgewiesen werden kann, handelt es „lediglich“ um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a II StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Hier muss der betroffene Fahrzugführer beim erstmaligen Verstoß neben einem Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro und der Eintragung von 2 Punkten in Flensburg zusätzlich noch mit einem Fahrverbot von 1 Monat rechnen. Außerdem wird die Drogenfahrt der zuständigen Führerscheinstelle gemeldet. Diese wird dann in der Regel eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
 
Straftat gemäß § 316 StGB:
 
Liegt hingegen eine Fahruntüchtigkeit des betroffenen Fahrzeugführers vor, befindet man sich im strafrechtlichen Tatbestand des § 316 StGB. Ein Ersttäter hat hier neben einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis auch mit einer etwa 12 monatigen Führerscheinsperre zu rechnen. Nach Ablauf der Sperrfrist bekommt der betroffene Fahrzeugführer seinen Führerschein erst wieder erteilt, wenn er erfolgreich eine MPU (sog. Idiotentest) bestanden hat.
 
Achtung: Kommt es infolge der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Verkehrsgefährdung (z.B. einem Verkehrsunfall), kann zudem eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) gegeben sein.
 
Fahrerlaubnisbehörde wird informiert:
 
Egal ob die Drogenfahrt als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet wird. Es wird in jedem Fall die zuständige Führerscheinstelle über den Vorfall informiert. Diese wird dann in einem eigenen Prüfverfahren feststellen, ob der betroffene Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft werden muss. Bei den sog. "harten Drogen" ist immer von einer Ungeeignetheit auszugehen. Bei Cannabiskonsum immer dann, wenn Anhaltspunkte für einen regelmäßigen oder zumindest gelegentlichen Konsum vorliegen. Sofern die Führerscheinstelle den Betroffenen als Ungeeignet ansieht, wird ihm der Führerschein sofort und ohne Wenn und Aber entzogen. Eine Neuerteilung erfolgt erst dann wieder, wenn der Betroffene erfolgreich eine MPU absolviert und eine einjährige durchgängige Drogenabstinenz nachgewiesen hat.
 
Fazit:
 
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen führt, muss nicht nur mit einer Geldbuße / Geldstrafe rechnen. Vielmehr kommen oftmals auch führerscheinrechtliche Probleme auf ihn zu. Es empfiehlt sich deshalb so früh wie nur möglich einen versierten Rechtsanwalt einzuschalten, denn nur so kann man sich bestmöglich gegen ein bevorstehendes Strafverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren verteidigen. 
 
Wenn Sie Fragen oder Anregungen hierzu haben, dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
 

Zurück