Jeder Autofahrer kann in die Situation geraten, dass er von der Polizei angehalten und kontrolliert wird. Selbst wenn man davon überzeugt ist in der konkreten Situation nichts falsch gemacht zu haben, so ist eine solche Verkehrskontrolle für den betroffenen Autofahrer eine unangenehme Situation. Oftmals herrscht hierbei Unkenntnis, welche Rechte und Pflichten gegenüber den Polizeibeamten bestehen. Wir erleben es fast täglich, dass betroffene Mandanten bei einer erfolgten Verkehrskontrolle den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten, obwohl sie dazu eigentlich nicht verpflichtet gewesen wären. Viele Verkehrssünder überführen sich dadurch oftmals selbst bzw. erschweren hierdurch eine anschließende anwaltliche Verteidigung.
Was aber genau dürfen die Polizeibeamten und zu was sind Sie als Autofahrer verpflichtet?
Angaben gegenüber der Polizei machen:
Wenn Sie von der Polizei angehalten werden, sind Sie lediglich verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen sowie den Führerschein und Fahrzeugschein vorzuzeigen. Wenn Ihnen die Polizeibeamten eine Straftat (z.B. Trunkenheitsfahrt) oder ein Ordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit) vorwerfen, sollten Sie sich keinesfalls hierzu äußern. Vielmehr sollten Sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und nichts zur Sache sagen! Dieses Recht steht Ihnen zu und kann nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Weisen Sie also die Polizeibeamten höflich daraufhin und beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung.
Atemalkoholtest („ins Röhrchen blasen“):
Wenn die Polizeibeamten von Ihnen einen Atemalkoholtest verlangen, so sollten Sie sich gut überlegen ob Sie einem solchen Test wirklich zustimmen. Gesetzlich sind Sie nämlich nicht verpflichtet, einen Atemalkoholtest durchführen zu lassen. Vielmehr ist ein solcher Test freiwillig und kann von den Polizeibeamten nicht erzwungen werden! Gleiches gilt im Übrigen auch für eine Urin-Probe oder den sog. Finger-NasenTest. Wir empfehlen daher solchen Tests wirklich nur dann zuzustimmen, wenn Sie absolut nichts Alkoholisches getrunken haben.
Blutentnahme:
Wenn Sie den Atemalkoholtest verweigern, müssen Sie jedoch unter Umständen die Beamten zur Polizeiwache begleiten und dort eine Blutprobe abgeben. Diese muss grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Sofern die Polizeibeamten jedoch „Gefahr in Verzug“ annehmen, kann die Blutentnahme auch von den Polizeibeamten selbst angeordnet werden. Ob in der konkreten Situation wirklich „Gefahr in Verzug“ vorgelegen hat muss im Zweifelsfall anwaltlich überprüft werden.
Durchsuchung des Fahrzeugs:
Grundsätzlich dürfen die Polizeibeamten den vorschriftsgemäßen Zustand Ihres Fahrzeugs überprüfen (Warndreieck und Verbandskasten im Fahrzeug, HU Plakette am Fahrzeug-Nummernschild). Wenn die Polizeibeamten jedoch einen begründeten Verdacht einer Straftat haben (z.B. Besitz von Drogen), dürfen sie Ihr Fahrzeug auch entsprechend durchsuchen. Hierfür benötigen die Beamten zwar grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Jedoch gilt auch hier, dass bei der Annahme von „Gefahr in Verzug“ die Durchsuchung Ihres Fahrzeugs auch ohne richterliche Anordnung direkt vor Ort von den Polizeibeamten erfolgen kann.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Beitrag eine erste Orientierungshilfe geben konnten. Wenn Sie Fragen oder Anregungen hierzu haben, dann kontaktieren Sie uns! Wir beraten und verteidigen Sie in allen Bereichen des Straßenverkehrsrechts.