Pflichtverteidiger im Strafrecht

Für bestimmte strafrechtliche Fälle bestimmt das Gesetz, dass einem Beschuldigten bzw. einem Angeklagten ein Anwalt an die Seite gestellt werden muss. Diese Fälle der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ sind im Gesetz in § 140 StPO geregelt.

Der Sinn dieser notwendigen Verteidigung liegt darin, die Verfahrensrechte eines Beschuldigten bzw. eines Angeklagten zu sichern und diesem eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um strafrechtliche Verfahrenssituationen, in welchen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

 

Fälle einer notwendigen Verteidigung sind zum Beispiel:

  • Wenn die Hauptverhandlung (1. Instanz) vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet.
  • Wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
  • Wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
  • Wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.
  • Wenn der Beschuldigte sich seit mindestens drei Monaten aufgrund einer richterlichen Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
  • Wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung in Betracht kommt.
  • Wenn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
  • Wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wird.
  • Wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

 

Liegt die Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung vor, muss also dem Beschuldigten bzw. dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet werden (Pflichtverteidigerbeiordnung), sofern er noch keinen eigenen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt hat. Der Verteidiger ist also zur Durchführung des Strafverfahrens zwingend erforderlich.

Das gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte der Auffassung ist, sich selbst - ohne einen Anwalt - verteidigen zu können.

Das Gericht muss dem Beschuldigten jedoch grundsätzlich die Möglichkeit geben einen eigenen Anwalt zu bestimmen. Sucht er sich keinen eigenen Anwalt, wird das Gericht für ihn einen Anwalt (Pflichtverteidiger) bestellen.

Nicht in jedem Fall lässt sich auf Anhieb eindeutig sagen, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt. Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Sollten Sie in einem Strafverfahren anwaltliche Unterstützung benötigen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Weigand vertritt Sie bundesweit sowohl als Wahlverteidiger als auch als Pflichtverteidiger.

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