Handy am Steuer - Neuregelung! Das müssen Sie wissen!

Dass das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während der Autofahrt für den Fahrzeugführer nicht erlaubt ist, wissen die meisten Verkehrsteilnehmer. Verboten ist allerdings nicht nur das bloße Telefonieren mit dem Handy in der Hand sondern auch das Ablesen einer Nachricht oder der Uhrzeit vom Handydisplay. Vereinfacht kann man sagen, dass jede Art der Handynutzung für den Fahrzeugführer während der Fahrt verboten ist. 

Das Verbot der Handynutzung am Steuer wurde im Jahre 2001 eingeführt. Geregelt ist das Ganze in der Straßenverkehrsordnung im § 23 Abs. 1 a, 1 b StVO. Im Jahr 2017 wurde die Vorschrift erweitert. Seit dem gilt die verbotene Nutzung nach § 23 Abs. 1 a StVO nicht nur für das Handy bzw. Mobiltelefon. Vielmehr fällt unter den Verbotstatbestand die generelle Nutzung „eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“. Auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung zählen dazu. 

 

Unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO fallen u. a.:

  • Handys, Smartphones
  • Navigationsgeräte
  • Touchscreens
  • Notebooks
  • Tablet-Computer
  • Diktiergeräte
  • Mp3-Player
  • Smartwatches
  • Abspielgeräte mit Videofunktion (DVD-Player)

Das Verbot greift, soweit das Gerät für die Benutzung in die Hand genommen wird oder der Blick von der Fahrbahn abgewendet werden muss. Die Nutzung der Geräte ist lediglich erlaubt, wenn nur die Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird. Auch ist erlaubt, wenn zur Nutzung des Gerätes lediglich eine kurze Blickzuwendung erforderlich ist.

Das Nutzungsverbot gilt hingegen nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Aber Achtung: Das kurzzeitige außer Betrieb setzen des Motors (z.B. im Stau oder an einer roten Ampel) durch Betätigen der „Start-Stopp-Automatik“ reicht hierfür nicht aus! 

 

Verschärft wurden auch die Sanktionen die nach einem Verstoß auf den Fahrzeugführer zukommen. Die Geldbuße wurde von 60,00 EUR auf 100,00 EUR erhöht. Zudem gibt es einen Punkt. Wenn es bei der verbotenen Nutzung zusätzlich noch zu einer Gefährdung oder gar einer Sachbeschädigung (Unfall) gekommen ist, muss man mit einer Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR bzw. 200,00 EUR rechnen. Hinzu kommen dann noch ein Fahrverbot von 1 Monat und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister. 

Wichtig für Fahranfänger: Wer innerhalb der Probezeit einen Verstoß nach § 23 Abs. 1 a StVO begeht, erfüllt nunmehr einen sogenannten „A-Verstoß“. Dies hat zur Folge, dass die Probezeit verlängert wird und dem Fahranfänger ein Aufbauseminar droht.

 

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder anwaltliche Unterstützung benötigen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Zurück