Fahrerflucht - Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus!

Jeder Verkehrsteilnehmer weiß, dass er nach einem Verkehrsunfall nicht einfach wegfahren darf. Macht er dies trotzdem begeht er eine Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB) und macht sich somit strafbar.

Doch was ist, wenn man einen Zettel mit seinen Kontaktdaten an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs klemmt? Reicht dies aus?

Vor allem bei den sogenannten Ausparkunfällen, wo meist nur kleinere Kratzer bzw. kleinere Blechschäden am anderen Fahrzeug entstanden sind, kommen einige Verkehrsteilnehmer auf die Idee, einfach einen Zettel mit ihren Kontaktdaten an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeug zu klemmen und dann weiter zu fahren. Es ist ja schließlich nicht viel passiert und der Unfallgegner hat ja nun die Kontaktdaten um sich bzgl. der Beschädigung seines Fahrzeuges zu melden.

Doch was vielen nicht wissen: Der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht!

Schließlich könnte der Zettel ja auch durch Wind und Wetter wegfliegen bzw. nass werden und somit nicht mehr lesbar sein. Außerdem könnte ein Unfallverursacher stets - ggf. wahrheitswidrig - behaupten, er habe einen Zettel mit seinen Kontaktdaten an der Windschutzscheibe hinterlegt, so dass er dann aus einem möglichen Strafverfahren wegen Fahrerflucht „fein raus wäre“.

Deshalb reicht der bloße Zettel an der Windschutzscheiben nicht aus. Vielmehr muss man dem Fahrer des beschädigten Fahrzeugs an Ort und Stelle seine Daten und die Art der Unfallbeteiligung mitteilen.

Wenn der Fahrer nicht anwesend ist, muss man eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten bevor man die Unfallstelle verlässt. Welche Zeit angemessen ist, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (u. a. Zeit und Örtlichkeit des Unfalls, Höhe des Fremdschadens).

Erscheint der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs auch nach längerem Warten nicht, sollte man von der Unfallstelle aus die Polizei über den Unfall informieren. Die kann dann den Halter des beschädigten Fahrzeugs ermitteln und entsprechend benachrichtigen.

Unsere Empfehlung ist daher: Sollte der Fahrer des beschädigten Pkws an der Unfallstelle nicht anzutreffen sein, sollte man die Polizei über das Unfallereignis informieren ehe man die Unfallstelle verlässt. Der Zettel an der Windschutzscheibe befreit einen nicht von einem möglichen Strafverfahren wegen Fahrerflucht!

Wichtig: Wir können es an dieser Stelle nicht oft genug sagen! Wenn Sie von der Polizei ein Vorladungsschreiben oder Anhörungsschreiben erhalten, dann machen Sie bitte gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache, insbesondere keine zur Fahrereigenschaft! Teilen Sie dem zuständigen Polizeibeamten einfach mit, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen und von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Sollten Sie sich dem Vorwurf einer Fahrerflucht ausgesetzt sehen oder Fragen hierzu haben, dann kontaktieren Sie uns. Herr Rechtsanwalt Weigand hilft Ihnen schnell und kompetent weiter!

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