Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherung

Jeder, der mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss zuvor eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Hintergrund des Ganzen ist, dass durch diese Pflichtversicherung mögliche Verkehrsopfer bei einem Verkehrsunfall geschützt werden sollen.

Wer mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen oder Wegen fährt (gebraucht) oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr besteht, macht sich strafbar nach § 6 PflVG wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Wann liegt ein „Gebrauchen“ des Fahrzeuges vor?:

Unter dem Gebrauchen eines Fahrzeuges versteht man das Führen des Fahrzeuges. Wer lediglich den Schlüssel in das Zündschloss steckt und den Motor anlässt (sog. Vorbereitungshandlung) führt noch kein Fahrzeug und macht sich deshalb auch nicht strafbar.

Was ist bei einem "nur" geparkten Fahrzeug?:

Das bloße Abstellen eines nicht oder nicht (mehr) versicherten Fahrzeuges auf Parkplätzen erfüllt ebenfalls nicht den Straftatbestand des § 6 PflVG, selbst wenn das Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt wurde. Vielmehr muss das tatsächliche Gebrauchen des Fahrzeugs nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft muss also dem Beschuldigten die eigentliche Fahrt mit dem Fahrzeug nachweisen, z.B. durch Zeugen. Andernfalls kommt wegen des abgestellten nicht versicherten Fahrzeugs allenfalls eine Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Kein Versicherungsschutz :

Für die Frage, ob der Versicherungsschutz besteht kommt es ausschließlich auf den formellen Versicherungsschutz an. Das bedeutet, dass wenn gegen vertragliche Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen wurden, das formelle Bestehen des Versicherungsvertrages hiervon unberührt bleibt. Eine Strafbarkeit nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz ist demnach dann nicht gegeben. Ein solcher Versicherungsverstoß hat allenfalls zur Folge, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer im Innenverhältnis in Regress nimmt, aber nicht dass man sich wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz strafbar macht.

Tatzeit ist entscheidend:

Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG ist, dass zur entsprechenden Tatzeit der Versicherungsschutz nicht bestanden hat. Wenn also z.B. zum Tatzeitpunkt eine vorläufige Deckungszusage bestanden hat und diese nachträglich wegen Nichtzahlung der Prämie wegfällt, führt dies nachträglich nicht zur Strafbarkeit. Ein nachträglicher Wegfall des Versicherungsschutzes ist strafrechtlich unbeachtlich.

Haben Sie Fragen hierzu oder benötigen Sie anwaltliche Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns! Herr Rechtsanwalt Weigand hilft Ihnen gerne weiter! 

Zurück